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BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

[ Auszug: Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbi ... ]